Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die weiteren Delikte keine Bagatellen darstellen. Eine allfällige Überforderung des Beschuldigten rechtfertigte die begangenen Delikte nicht. Der Punkt der Überforderung wurde von der Vorinstanz – soweit notwendig – aber in angemessener Art und Weise in ihre Überlegungen einbezogen. Die Kammer erhöht damit die auszufällende Freiheitsstrafe wie die Vorinstanz um sechs Monate auf 122 Monate.