22 Unter Einbezug des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist für den gewerbsmässigen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, die Drohung sowie die Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Vergehen) die auszufällende Freiheitsstrafe zusammengenommen um 6 Monate […] zu erhöhen.