Zudem hat der Beschuldigte im vorliegenden Kontext nicht direktvorsätzlich gehandelt, sondern hielt die Tiere glaubhaft aus Tierliebe, war dann aber einfach mit deren Fütterung und Pflege resp. der Bereitstellung der nötigen Infrastruktur überfordert, was er selber auch zugegeben hat (pag. 296, 1778). Für die Vergehen gegen das TSchG gemäss erstellter Ziff. 6.1. AKS hätte das Gericht bei einer Einzelstrafzumessung eine Strafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe ausgesprochen.