Bezüglich der Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Vergehen) schliesslich gilt es festzuhalten, dass der kantonale Veterinärdienst eine starke Vernachlässigung von insgesamt 21 Tieren (8 Schlangen, 8 Zwergbartagamen, 3 Geckos, 1 Meerschweinchen, 1 Hund „X.________“) festgestellt hat. Der beweismässig erstellte Tatzeitraum beträgt indessen bloss knapp 1.5 Monate. Zudem hat der Beschuldigte im vorliegenden Kontext nicht direktvorsätzlich gehandelt, sondern hielt die Tiere glaubhaft aus Tierliebe, war dann aber einfach mit deren Fütterung und Pflege resp.