Die objektive und subjektive Tatschwere der Drohung wiegt vergleichsweise leicht. Dies deshalb, weil es sich um einen einzigen Vorfall handelt und die ausgestossenen Drohungen das Opfer zwar in Angst und Schrecken versetzt haben, jedoch eher subtil und in ihrer Intensität vergleichsweise moderat ausgefallen sind. Im Rahmen einer Einzelstrafzumessung hätte das Gericht eine zusätzliche Strafe von 1 Monat Freiheitsstrafe ausgefällt.