Zu beachten gilt es, dass die Qualifikation von Art. 147 Abs. 2 StGB eine Mindeststrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe vorsieht. Vorliegend würde das Gericht als Einzelstrafe ein Strafmass von 6 Monaten Freiheitsstrafe als schuldangemessen erachten.