Wenngleich die Deliktsbeträge der einzelnen Bezüge nicht allzu hoch ausgefallen sind, weisen die Besuche an diversen Tankstellen in und ausserhalb der Region sowie die Tatsache, dass zum Teil am gleichen Tag mehrmals Bezüge getätigt worden sind, auf eine erhebliche Hartnäckigkeit des Beschuldigten bei seiner Delinquenz hin. Entsprechend ist denn auch die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit i.S.v. Art. 147 Abs. 2 StGB gegeben. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was allerdings deliktsimmanent ist.