2002): Was die objektive und subjektive Tatschwere beim gewerbsmässigen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zusammen mit seinem Bruder in bloss 2.5 Monaten ganze 83 Bezüge mit der gestohlenen Tankkarte getätigt hat. Wenngleich die Deliktsbeträge der einzelnen Bezüge nicht allzu hoch ausgefallen sind, weisen die Besuche an diversen Tankstellen in und ausserhalb der Region sowie die Tatsache, dass zum Teil am gleichen Tag mehrmals Bezüge getätigt worden sind, auf eine erhebliche Hartnäckigkeit des Beschuldigten bei seiner Delinquenz hin.