21 Anspruch nehmen werde. Ob C.________ das Trauma bewältigen könne, konnte die zuständige Psychologin noch nicht einschätzen (pag. 2104 ff.). Es rechtfertigt sich daher – wie von der Vorinstanz ebenfalls angenommen – von einer Einzelstrafzumessung bei C.________ und F.________ von je zwölf Monaten auszugehen. Für E.________ erscheint die Annahme von vier Monaten angemessen. Mit einem Asperationsprozentsatz von 50%, da die von Art.