Dies rechtfertigt sich auch nach Auffassung der Kammer: Die Mehrheit der Rechtsgüter, das noch sehr junge Alter der drei kindlichen Opfer und deren Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt der Taten (die Kammer erachtet die diesbezüglichen Überlegungen der Vorinstanz für überzeugend) und die durch diese erlittenen Traumatisierungen, welche ihr ungestörtes Heranreifen massiv beeinträchtigt haben und noch beeinträchtigen werden, indizieren eine kumulative Anwendung beider Tatbestände (pag. 1995). Wie stark jedoch letztlich die sexuelle Entwicklung der betroffenen Kinder beeinträchtigt sein wird, bleibt offen.