___ bezogenen erstinstanzlichen Ausführungen zur Strafzumessung abzuweichen. Bei einer Einzelstrafzumessung geht auch die Kammer von einer Freiheitsstrafe von neun Monaten für die Schändung z.N. von E.________ aus. Asperiert um 2/3 rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um sechs Monate auf 102 Monate – mithin auf 8.5 Jahre – zu erhöhen.