Zu berücksichtigen ist, dass die Beschreibung des Vorgangs durch den Beschuldigten als «Chueli-melken» (pag. 505 ff.) verniedlichend und despektierlich erscheint. E.________ ist durch diese Vorfälle nachhaltig traumatisiert. Die Übergriffe zum Nachteil von E.________ waren jedoch – rein objektiv betrachtet - deutlich weniger schwer als bei C.________ und F.________. Die Tatschwere betreffend E.________ ist daher als eher leicht zu bezeichnen. Es gibt auch hier keinen Grund, von den auf E.________ bezogenen erstinstanzlichen Ausführungen zur Strafzumessung abzuweichen.