14. Asperation betreffend Schändung z.N. von E.________ Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, kann in Bezug auf die Verwerflichkeit des Handelns und der Willensrichtung und Beweggründe auch in Bezug auf den Missbrauch beim Sohn E.________ insbesondere auf die Ausführungen zu C.________ verwiesen werden. Auch diesbezüglich muss von einer Tatgruppe ausgegangen werden. Das mindestens dreimalige Ziehen an seinem Glied hat bei E.________ starke Schmerzen verursacht und zu Blutergüssen und Rötungen geführt (pag. 2001). Zu berücksichtigen ist, dass die Beschreibung des Vorgangs durch den Beschuldigten als «Chueli-melken» (pag.