20 los und zielgerichtet ausgenutzt. Der Zeitraum des Missbrauchs ist kürzer als derjenige bei C.________. Auch F.________ wurde durch das Erlittene erheblich traumatisiert. Gesamthaft gibt es keine Gründe, hier von der erstinstanzlichen Strafzumessung abzuweichen. Auch die Kammer geht für die mehrfache Schändung z.N. von F.________ für sich alleine betrachtet von einer angemessenen Sanktion von 54 Monaten (4.5 Jahren) Freiheitsstrafe aus.