13. Asperation betreffend Schändung z.N. von F.________ Auch in Bezug auf F.________ liegt eine intensive und schwere Form des sexuellen Missbrauchs vor. Wie bei den Vorfällen zum Nachteil von C.________ lassen sich die einzelnen Vorteile zum Nachteil von F.________ nicht hinreichend voneinander abgrenzen. Es kann deshalb zur Frage der Tatgruppenzusammenfassung und auch betreffend objektiver und subjektiver Tatschwere allgemein auf die Ausführungen zu C.________ verwiesen werden. Auch die Übergriffe zum Nachteil von F.________ haben ohne Verhütung stattgefunden.