Bei Berücksichtigung des Strafrahmens handelt es sich dabei eher um ein mittleres bis schweres Verschulden, wovon auch die Kammer im konkreten Fall ausgeht. Die Kammer geht deshalb übereinstimmend mit der Vorinstanz für die mehrfache Schändung zum Nachteil von C.________ von einer angemessenen Einsatzstrafe von 60 Monaten aus.