Der Therapiebericht über die Therapie bei C.________ bestätigt die von der Vorinstanz ausgeführten Langzeitschäden (pag. 2104 ff.). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte während der Penetrationen nicht verhütet hat. Sodann war er jederzeit vollumfänglich schuldfähig. 12.3 Einsatzstrafe Die Vorinstanz ging von einer Einsatzstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe bei einem schweren bis sehr schweren Verschulden des Beschuldigten aus (pag. 2000). Bei Berücksichtigung des Strafrahmens handelt es sich dabei eher um ein mittleres bis schweres Verschulden, wovon auch die Kammer im konkreten Fall ausgeht.