Diese Erwägungen sind grösstenteils zutreffend und werden durch die Kammer bestätigt. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte wohl nicht über einen, bewusst gefassten, «Gesamtplan» verfügte und sein Vorgehen jeweils vor allem angesichts einer sich bietenden Gelegenheit zielgerichtet wurde (vgl. Risikoabklärung pag. 1365, wonach das Tatverhalten als eher unstrategisch und unüberlegt bezeichnet wurde). Am Gesamtbild eines krassen Kindsmissbrauchs zum Nachteil der eigenen Tochter zur Befriedigung der eigenen Lustbedürfnisse ändert dies jedoch nichts. Der Therapiebericht über die Therapie bei C._