Der Beschuldigte hat klarerweise mit direktem Vorsatz gehandelt, was im Bereich der Sexualdelinquenz jedoch den Regelfall darstellt. Die Frage nach den Beweggründen ist vorliegend nicht ganz so einfach zu beantworten. Einerseits ging es dem Beschuldigten sicherlich weitgehend um die eigene primitivegoistische (sexuelle) Lustbefriedigung. Ob ausserdem auch noch weitergehende Motive vorliegen, muss hier mangels entsprechender Aussagen des Beschuldigten offen bleiben.