bei diesen Sexualkontakten für Schmerzen hat aushalten müssen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als nach den übereinstimmenden Schilderungen von C.________ und Frau AH.________ der Beschuldigte über ein grosses Geschlechtsteil verfügt. Durch das Stechen mit einer Spritze in den Genitalbereich hat C.________ zudem weitere massive Schmerzen aushalten müssen. Dieses zusätzliche Beifügen von Schmerzen über den eigentlichen sexuellen Kontakt hinaus mutet sadistisch an („Folgisprütze“) und dürfte als deviantes Verhalten womöglich gar dem sog. Piquerismus zuzuordnen sein.