12.2 Tatkomponenten 12.2.1 Objektive und subjektive Tatschwere (objektives und subjektives Tatverschulden) Die Vorinstanz begründete die objektive und subjektive Tatschwere wie folgt (pag. 1999 f.): Die Schwere der Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Freiheit wiegt vorliegend schwer: Der Beschuldigte hat über einen Zeitraum von mehr als dreieinhalb Jahren seine damals zwischen 3.5 und noch nicht ganz 7-jährige Tochter C.________ je zweimal vaginal und anal penetriert. Darüber hinaus hat er ihr mehrmals und ohne jegliche medizinische Indikation mit einer Nadel oder Spritze in die Schamlippen und in die Brüste gestochen.