Es handelte sich dabei um ein jeweils gleich gelagertes Tatvorgehen und um das gleiche Opfer. Ein über die Jahre zeitlich relevanter Unterbruch ist nicht ersichtlich. Schlussendlich war für all diese Übergriffe die diagnostizierte psychische Störung des Beschuldigten gleichermassen mitkausal. Die zum Nachteil von C.________ begangenen Taten sind daher letztlich so eng verbunden, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen. Es ist von einer Tatgruppe auszugehen. 12.2 Tatkomponenten 12.2.1 Objektive und subjektive Tatschwere (objektives und subjektives Tatverschulden)