Eine Tatgruppenzusammenfassung kann im Einzelfall bei gleicher Vorgehensweise, gleichem Opfer, zeitlichem und persönlichem Konnex zulässig sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.3. sowie 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4 und 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018 E. 1.3.4). Der weite Tatzeitraum (von Anfang 2013 bis Ende April 2017) spricht vordergründig nicht für eine Tatgruppenzusammenfassung. Bei näherer Betrachtung sind jedoch die genauen Zeitpunkte der Übergriffe nicht klar feststellbar.