Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, für jedes Delikt gesondert die Strafart zu ermitteln und eine hypothetische Strafe festzusetzen, wenn die Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen. Eine Tatgruppenzusammenfassung kann im Einzelfall bei gleicher Vorgehensweise, gleichem Opfer, zeitlichem und persönlichem Konnex zulässig sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.3. sowie 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4 und 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018 E. 1.3.4).