1999 f., S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die eigene Tochter des Beschuldigten, C.________, war das seinerzeit jüngste Opfer und erlitt anzahlmässig die meisten Übergriffe, sodass es sich rechtfertigt, von der Schändung zum Nachteil von ihr für die Festlegung der Einsatzstrafe auszugehen.