Der Tatbestand der Schändung nach Art. 191 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vor. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB erhöht sich der theoretische Strafrahmen auf 15 Jahre Freiheitsstrafe. Es sind jedoch keine Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verlassen wäre. (BGE 136 IV 55, E. 5.8.; pag. 1999 f., S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).