_; vgl. pag. 1998 f., S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ein Teil der Delikte erfolgte auch vor dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 11. August 2015 wegen eines SVG-Deliktes (siehe pag. 755, 8 Tagessätze Geldstrafe). In Bezug auf den theoretischen Strafrahmen kann ebenfalls auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Das mit dem abstrakt höchsten Strafrahmen sanktionierte Delikt – mithin vorliegend die Schändung nach Art. 191 StGB – ist für die Bildung der Einsatzstrafe massgebend. Der Tatbestand der Schändung nach Art.