Vergehen die Freiheitsstrafe als angemessen. Die Freiheitsstrafe ist zudem teilweise als Zusatzstrafe auszufällen, da der Beschuldigte die mehrfachen Schändungen bzw. die sexuellen Handlungen mit Kindern zum Teil bereits begangen hat, bevor er am 9. September 2014 erstmalig wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen (vgl. Strafbefehl vom 26. August 2014, pag. 10341, Akten PEN_2.________) beziehungsweise auf entsprechenden Antrag hin zu 480 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt wurde (vgl. pag. 10347, PEN_2.________; vgl. pag.