11. Strafart und Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Schändung und mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern; des mehrfachen, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage; der Drohung; der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der Widerhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz schuldig gemacht. Die Schuldsprüche sind rechtskräftig, nicht hingegen die hierfür auszusprechende Sanktion. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, können – mit Ausnahme der Übertretungstatbestände von Art. 28 Abs. 3 TSchG und Art. 85 SHG, welche einzig mit Busse