Damals wie auch im Berufungsverfahren erachtet die Staatsanwaltschaft diese Strafe als zu niedrig und fordert zwölf Jahre Freiheitsstrafe. Demgegenüber hatte und hat die Verteidigung eine niedrigere Strafe von damals 775 Tagen Freiheitsstrafe bzw. aktuell 70 Monaten Freiheitsstrafe gefordert. Die unterschiedlichen Anträge basierten und basieren zur Hauptsache auf unterschiedlichen Gewichtungen der Tatschwere, der Asperation wegen Art. 187 StGB und der Täterpersönlichkeit.