komponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Die Vorinstanz hat für die Schuldsprüche wegen Verbrechen und Vergehen eine unbedingte Freiheitsstrafe von neun Jahren ausgefällt. Damals wie auch im Berufungsverfahren erachtet die Staatsanwaltschaft diese Strafe als zu niedrig und fordert zwölf Jahre Freiheitsstrafe.