8. Es wird auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1991 ff.). Der Beschuldigte ist gestützt auf den angenommenen Sachverhalt der mehrfachen Schändung i.S.v. Art. 191 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von C.________, F.________ und E.________, des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage i.S.v. Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB, der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der Widerhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz schuldig gesprochen worden.