Beim „Chueli mälchen“ ist der geschlechtliche Bezug überdies mit den begriffsimmanenten Onaniebewegungen ausgewiesen und hat die Zeugin AH.________ bezüglich des Vorfalls im Wohnwagen in Spanien ausserdem festgestellt, dass der Beschuldigte dabei ein erregtes Glied gehabt hat. Entgegen den Beteuerungen des Beschuldigten waren demnach auch das Einstechen in den Intimbereich von C.________ und F.________ mit einer Spritze sowie das „Chueli mälchen“ bei E.________ klar sexuell motiviert und diente dies seiner Lustbefriedigung.