Festzustellen ist weiter, dass der Beschuldigte jeweils direkt die Geschlechtsteile der Kinder (Schamlippen, kindliche Brüste, Penis von E.________) anvisiert und meistens sein eigenes Zuhause und das Bett als konkreten Ort des Geschehens gewählt hat. Das konkrete Vorgehen des Beschuldigten mit der Spritze, welche C.________ als „Fougispritze“ bezeichnet hat, weist nebst der sexuellen auch auf eine sadistische Lustbefriedigung und allenfalls gar auf eine Devianz in Form des sog. „Piquerismus“ hin. Beim „Chueli mälchen“ ist der geschlechtliche Bezug überdies mit den begriffsimmanenten Onaniebewegungen ausgewiesen und hat die Zeugin AH.