Schlussendlich zog der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung am 14. September 2020 die Berufung gegenüber den vorgeworfenen Delikten zum Nachteil von F.________ zurück (pag. 2323). Dementsprechend gilt der Sachverhalt betreffend die ihm vorgeworfenen Delikte als erstellt. Sollten sich weitere sachverhaltliche Fragen in Bezug auf die Strafzumessung und betreffend Massnahme stellen, wird nachfolgend näher darauf eingegangen.