6. Der Beschuldigte gestand mit handschriftlichem Teilgeständnis vom 19. April 2018, welches er im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 23. April 2018 der Staatsanwältin überreichte, ein, dass er seine Tochter C.________ zwei Mal anal penetriert habe. Dies sei im Frühling 2015 in I.________ passiert (pag. 631 ff.). Gegen die Tatvorwürfe betreffend seine beiden Kinder C.________ und E.________ erhob der Beschuldigte keine Berufung (pag. 1947 und pag. 2040 ff.). Schlussendlich zog der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung am 14. September 2020 die Berufung gegenüber den vorgeworfenen Delikten zum Nachteil von F._____