5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mangels Berufung resp. nach erfolgten Rückzügen bleibt von der Kammer das Strafmass und die angeordnete Massnahme zu überprüfen. Die weiteren Punkte sind in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung