3. Der Berufungsführer sei zu verurteilen, eine Parteientschädigung an die Straf- und Zivilklägerin auszurichten für die unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren gemäss Urteil vom 8. März 2019 und für das oberinstanzliche Verfahren gemäss noch einzureichender Honorarnote. Fürsprecherin D.________ beantragte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens der Straf- und Zivilkläger 1 und 2 folgendes (pag. 2344): 1. Es sei festzustellen, dass alles was ihre Klienten betreffe, in Rechtskraft erwachsen sei.