Fürsprecherin G.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im Namen der Straf- und Zivilklägerin 3 folgende Anträge (pag. 2342 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland vom 8. März 2019 bis auf die Strafzumessung, die Massnahme sowie die Parteientschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien durch den Berufungsführer zu tragen.