Er sei in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 67 Abs. 3, 67b Abs. 1 und 2 aStGB; 147 Abs. 1 und 2, 180 Abs. 1, 187 Abs. 1, 191 StGB; 26 Abs.1 lit. a und 28 Abs. 3 TSchG; 85 SHG; 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: 6. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft; 7. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 3 Tagen) und 8. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).