1. der Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz angeblich begangen am 23. Oktober 2015, 1. Dezember 2015 und 29. Dezember 2015 in I.________ und J.________ z.N. der Einwohnergemeinde I.________ infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. des Freispruchs von der angeblichen Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 18. April 2017 in J.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 3. der Schuldsprüche