Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu 2/5 vom Kanton Bern zu tragen und zu 3/5 dem Berufungsführer aufzuerlegen. V. Dem Berufungsführer sei eine Entschädigung von 2/5 der Parteikosten für das Berufungsverfahren zuzusprechen. VI. 12 Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei gemäss noch einzureichender Honorarnote festzusetzen.