zu einer Freiheitsstrafe von 70 Monaten (5 Jahre und 10 Monate), unter Anrechnung der in Polizei - und Untersuchungshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von 1'210 Tagen, sowie der bereits rechtskräftigen Übertretungsbusse von CHF 300.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen zu verurteilen. III. Es sei eine ambulante therapeutische Behandlung gemäss Art. 63 StGB anzuordnen. IV. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Berufungsführer aufzuerlegen.