Ib. Es sei weiter festzustellen, dass die Urteilsberichtigung vom 18. November 2019 in Bezug auf die Schadenersatzzahlung von CHF 2'760.0 an die Zivilklägerin AE.________ (V. Ziff. 7 des Urteilsdispositivs vom 8. März 2019) in Rechtskraft erwachsen ist. II. Der Berufungsführer, sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie gestützt auf die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche (siehe oben I.)