die Einstellung wegen Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz, angeblich begangen am 23.10.2015, 01.12.2015 und 29.12.2015 in I.________ und J.________ z.N. der Einwohnergemeinde I.________ betreffend Geldzahlungen über CHF 910.00, CHF 1'300.00, CHF 200.00 und CHF 150.00 infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (I. des Urteilsdispositivs); den Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 18.04.2017 in J.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (II. des Urteilsdispositivs);