2321 ff.). Mit Beschluss wurde der Antrag der Straf- und Zivilkläger 1 und 2 auf Ausschluss der Öffentlichkeit betreffend Publikum (nicht für akkreditierte Medienvertreter) von der oberinstanzlichen Verhandlung mit Ausnahme der Urteilseröffnung gutgeheissen. Die Verteidigung des Beschuldigten zog vorfrageweise die Berufung in Bezug auf den Schuldspruch betreffend Straf- und Zivilklägerin 3 sowie in Bezug auf die Urteilsberichtigung der Vorinstanz vom 18. November 2019 zurück (pag. 2323). Der Beschuldigte wurde einvernommen (pag.