9 Mit Verfügung vom 7. September 2020 wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht, dass die Einvernahme des Beschuldigten sowie die Parteivorträge zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung auf einem Tonträger festgehalten werden und dass die Verfahrensleitung beabsichtigt, der Kammer zu beantragen, auf das Vorlesen oder Aushändigen der Einvernahmeprotokolle zum Lesen und deren Unterzeichnung zu verzichten und die Aufzeichnungen zu den Akten zu erkennen (pag. 2309 f.).