2255 f.). Die mit Schreiben vom 17. August 2020 beim BVD edierten Akten (pag. 2247) gingen mit Schreiben vom 18. August 2020 am 19. August 2020 ein (pag. 2254 ff.) und wurden mit Verfügung vom 24. August 2020 den Parteien zur Kenntnis gebracht und zu den Akten genommen. Mit gleicher Verfügung vom 24. August 2020 wurde der Antrag des Beschuldigten vom 14. August 2020 zur Einholung eines aktuellen Therapieberichts sowie derjenige der Straf- und Zivilkläger 1 und 2 betreffend den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über den Entzug der elterlichen Sorge des Vaters gemäss Art. 311 ZGB gutgeheissen (pag. 2297 ff.).