Dieser Antrag wurde den Parteien mit Verfügung vom 17. August 2020 mit Frist zur Stellungnahme zugestellt (pag. 2244 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 19. August 2020 mit, sich dem Antrag nicht zu widersetzen (pag. 2253). Die Straf- und Zivilkläger 1 und 2 nahm mit Schreiben vom 20. August 2020 Stellung. Gemäss diesen sei die Erstellung und Aktennahme eines solchen Berichts nicht zulässig. Gleichzeitig stellten sie den Antrag, den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 29. Juli 2020 über den Entzug der elterlichen Sorge des Vaters gemäss Art. 311 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), zu den Akten zu erkennen (pag. 2255 f.).