Fürsprecherin G.________ schloss sich namens der Straf- und Zivilklägerin 3 dem Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit an und verwies auf die entsprechende Begründung der Straf- und Zivilkläger 1 und 2 sowie diejenige der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 2224). Rechtsanwalt B.________ verzichtete namens und im Auftrag des Beschuldigten auf die Einreichung einer Stellungnahme (pag. 2226). Am 12. März 2020 verfügte die Verfahrensleitung den Ausschluss der Öffentlichkeit betreffend Publikum (nicht für akkreditierte Medienvertreter) von der oberinstanzlichen Verhandlung mit Ausnahme der Urteilseröffnung (pag. 2228 ff.).